Einlagezahlung

Einlagezahlung: Verbotenes „Her- und Hinzahlen“

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem einlagepflichtigen Gesellschafter in Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als „Darlehen“ oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, nicht mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung vereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld gleichstehen.

In einem solchen Fall der so genannten verdeckten Finanzierung leistet der Gesellschafter bei dem „Her- und Hinzahlen“ - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des so genannten Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der „Herzahlung“ getroffene „Darlehensabrede“ ist unwirksam. Das Gericht stellte allerdings klar, dass mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld“ die offene Einlageverbindlichkeit erfüllt wird.



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