gesetzl. Rentenversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur als Sonderausgaben abziehbar

Durch das Alterseinkünftegesetz wurden die Möglichkeiten des Sonderausgabenabzugs ab 2005 geändert. Betroffen sind u. a. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die steuerliche Abziehbarkeit begann im Jahr 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Altersvorsorgeaufwendungen(höchstens jedoch mit 60 % von 20.000 € = 12.000 € bei Ledigen bzw. mit 60 % von 40.000 € = 24.000 € bei zusammenveranlagten Eheleuten). Der Prozentsatz steigt in den Folgejahren für alle Betroffenen jährlich um zwei Prozentpunkte an, so dass im Jahr 2025 der Abzug bei 100 % der begünstigten Beiträge liegt (höchstens jedoch 20.000 € bzw. 40.000 €).

Wegen der ebenfalls ab 2005 geänderten Besteuerung der Renten (sog. nachgelagerte Besteuerung) ist umstritten, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der gezahlten Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften oder nur als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Gesetz lässt derzeit nur den begrenzten Sonderausgabenabzug zu. Das Finanzgericht Köln entschied, dass gegen die beschränkte Abziehbarkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss abschließend der Bundesfinanzhof entscheiden.



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