Freiberufler: Gewerbesteuer

Gemischte Tätigkeit einer Anwaltskanzlei hat „Abfärbewirkung“

Erzielt eine freiberuflich tätige Personengesellschaft auch Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, so haben diese „Abfärbewirkung“. Dies bedeutet, dass die Einkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Der Bundesfinanzhof war mit dem Fall einer Rechtsanwalts-GbR befasst, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit treuhänderische Aufgaben im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften übernommen hatte. Dabei war einer von drei Gesellschaftern als Treuhänder tätig geworden und hatte dafür eine Vergütung erhalten. Streitig war, ob diese Vergütung der Gesellschaft oder aber dem Gesellschafter als Einzelperson zuzurechnen war. Das Gericht machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass bei einer Einzelperson eine getrennte Beurteilung der Tätigkeiten möglich ist. Das gilt auch für eine zweite Personengesellschaft, die neben der freiberuflichen eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Wenn jedoch gewerbliche Einkünfte der Freiberufler-GbR zuzurechnen sind, kommt es zur so genannten Abfärbung.



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