Steuerbefreiung bei Heilpädagogen

Steuerbefreiung von Umsätzen von Heilpädagogen

Leistungen von Heilpädagogen sind als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie direkt an der Krankheit oder deren Ursachen ansetzen.

Zielt die Behandlung hingegen darauf ab, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder zu mildern, liegt keine Heilbehandlung vor. In diesen Fällen kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nur auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in Betracht, und zwar bei Leistungen, die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind. Diese Voraussetzung ist u. a. erfüllt, wenn Heilpädagogen ihre Leistungen nach Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung erbringen, z. B. im Rahmen einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.



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