Unterbringung in Alten(wohn)heim

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim nur bei krankheitsbedingter Unterbringung abzugsfähig

Als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind krankheitsbedingte Aufwendungen, die der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen. Auch die Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Altenpflegeheim oder Pflegeheim zählen zu den Krankheitskosten. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Außer dieser so genannten Haushaltsersparnis ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht München entschied, dass die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn die Unterbringung krankheitsbedingt ist. Das Gericht verlangt die Vorlage eines aussagefähigen Attests. Dieses müsse kurz vor oder zu Beginn des Heimaufenthalts ausgestellt sein.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit diesem Fall befassen.

Hinweis: Aufwendungen für die nur altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim sind nicht außergewöhnlich. Die Unterbringung in einem Altersheim rechnet nur dann dazu, wenn die betreffende Person infolge eines außergewöhnlichen Umstands pflegebedürftig ist und die Heimunterbringung dem Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim gleichkommt.



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