Avalgebühr für Ausfallbürgschaft

Avalgebühr für Ausfallbürgschaft ist nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft kein Entgelt für Dauerschulden, so dass eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nicht erfolgt.

Eine GmbH hatte bei einer Bank ein sog. Gewerbedarlehen aufgenommen, das durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert wurde. Dafür zahlte die GmbH an die Stadt eine Avalgebühr von 30.000 DM pro Jahr. Das Finanzamt sah darin ein Entgelt für Dauerschulden.



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