Verwertung eines Leasingfahrzeugs

Bestmögliche Verwertung eines Leasingfahrzeugs durch Kaufangebot zum Schätzwert

Bei Kfz-Leasingverträgen mit Restwertgarantie steht dem Leasinggeber nach Ablauf der Leasingzeit ein vertraglicher Anspruch gegen den Leasingnehmer auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen dem garantierten Restwert und dem Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands zu. Dabei ist der Leasinggeber zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstands verpflichtet.

Diese Pflicht erfüllt der Leasinggeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings schon dann, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens anbietet, das Fahrzeug zum Schätzwert zu übernehmen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart reicht es aus, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Ergebnis des Gutachtens mitteilt, die Übersendung des Gutachtens ist nicht erforderlich.

Nicht einheitlich wird in der Instanzrechtsprechung die Frage beurteilt, ob bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs dem Leasingnehmer der Händlereinkauf- oder der Händlerverkaufspreis gutzuschreiben ist und ob hiervon Abzüge vorgenommen werden dürfen. Zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision gegen das Urteil zugelassen.



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