Verträge zwischen Angehörigen

Bürgerlich-rechtliche Verträge zwischen nahen Angehörigen bei Formfehlern ungültig

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt. Bleiben Formerfordernisse unbeachtet, werden die Verträge auch bei ansonsten klarer Zivilrechtslage nicht anerkannt.

Auf Grundlage dieser Ausführungen wurden Darlehensverträge zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern nicht anerkannt. Es fehlte an der Einschaltung eines Ergänzungspflegers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge. Der zivilrechtliche Mangel war auch nicht dadurch heilbar, dass die Einschaltung eines Ergänzungspflegers später nachgeholt wurde. Dies war zivilrechtlich zwar möglich, führte aber nicht zur rückwirkenden steuerlichen Anerkennung der Verträge. Auch der Umstand, dass ein Notar zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geäußert hatte, die Einschaltung eines Ergänzungspflegers sei nicht notwendig, führte zu keiner anderen Beurteilung.



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