Lohnsteuerfreibetrag

Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags nicht bindend für die Einkommensteuerveranlagung

Die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags wegen glaubhaft gemachter Werbungskosten ist für die spätere Einkommensteuerveranlagung nicht bindend. Bei der Veranlagung sind Finanzamt und Arbeitnehmer an die Entscheidung des Finanzamts im vorausgegangenen Ermäßigungsverfahren weder rechtlich noch tatsächlich gebunden. Die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Ein Arbeitnehmer hatte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die längere Strecke in Ansatz gebracht. Auf dieser Strecke konnte er, so seine Aussage, trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen seine Arbeitsstätte schneller erreichen. Dieser Auffassung folgend wurde im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die angegebene Strecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger war. Deshalb wurde lediglich die kürzere Entfernung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt.



Verträge zwischen Angehörigen Erbschaftsteuer