Säumniszuschläge auf EKSt-Vorauszahlung

Kein Erlass von Säumniszuschlägen auf Einkommensteuervorauszahlungen bei Miet- oder Pachtverlusten

Wird eine Einkommensteuervorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat der fälligen Steuer zu erheben. Dieser kann erlassen werden, wenn sich die Verhältnisse, unter denen Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, ändern.

Ausgeschlossen ist allerdings ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen mit der Begründung, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung eines Vermietungsobjekts Verluste erzielt werden. Gegen diese Einschränkung bestehen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die nur auf die Einkommensteuervorauszahlungen wirkende Einschränkung wird bei der endgültigen Einkommensteuerfestsetzung wieder aufgehoben.

Werden in einem solchen Fall festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nicht gezahlt, sind Säumniszuschläge zu erheben. Sie sind auch im Zusammenhang mit der Jahresveranlagung nicht zu erlassen, selbst wenn es im Rahmen der endgültigen Steuerfestsetzung wegen der Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu Steuererstattungen kommt.



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