Gewerbesteuer

Keine Anrechnung der Gewerbesteuer bei Einkommensteuerfestsetzung von Null

Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer natürlichen Person sind zusätzlich zur Einkommensteuer mit Gewerbesteuer belastet. Als Ausgleich für diese Doppelbelastung kann ein Teil der festgesetzten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer besteht darin, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer abgezogen wird.

Sie ist auch auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, und setzt voraus, dass überhaupt eine Einkommensteuer anfällt.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass bei einer Einkommensteuerfestsetzung von Null keine Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Die Versagung der Anrechnung in diesem Fall ist kein Verfassungsverstoß.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis:
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird ab 1.1.2008 der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Gewerbesteuer ist dann nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Außerdem werden die Hinzurechnungsvorschriften zur Ermittlung des Gewerbeertrags erweitert.



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