Aufwendungen leere Wohnungen

Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für leer stehende Wohnungen ohne Vermietungsaktivitäten

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn die Aufwendungen in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen. Die Aufwendungen müssen durch die Absicht einer Einnahmeerzielung veranlasst sein.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ernsthafte Vermietungsabsichten bestehen und die Wohnung nur vorübergehend leer steht. Steht hingegen eine Wohnung jahrelang leer und liegen keine Vermietungsaktivitäten des Eigentümers vor, ist ein Werbungskostenabzug wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht möglich.

Das Finanzgericht Köln hielt bei einer drei Jahre leer stehenden Wohnung bei Durchführung von lediglich zwei Besichtigungsterminen und Aufgabe nur einer Vermietungsanzeige die Einkünfteerzielungsabsicht nicht für ausreichend nachgewiesen. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Eigentümer sich nicht ernsthaft um die Vermietung der Wohnung bemüht habe und versagte den Werbungskostenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Gewerbesteuer Änderung Kindergeldbescheid