Änderung Kindergeldbescheid

Kindergeldbescheid ist bei nachträglichem Bekanntwerden des Unterschreitens des Grenzbetrags zu ändern

Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, werden Kinderfreibeträge gewährt oder Kindergeld gezahlt, wenn u. a. die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 € (Grenzbetrag) im Jahr nicht übersteigen. Zur Berechnung der Einkünfte ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in den Fällen, in denen Kinder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, das Bruttogehalt auch um die vom Kind getragenen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass eine bestandskräftige Kindergeldfestsetzung nicht allein auf Grund geänderter Rechtsprechung geändert werden darf. Vielmehr müssen sich die Einkünfte oder Bezüge des Kindes gegenüber der Prognose, die zur Kindergeldfestsetzung geführt hatte, nachträglich verändert haben.

Im entschiedenen Fall hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil die Einkünfte des Kindes nach der Prognose den Grenzbetrag überschritten. Später stellte sich heraus, dass das Kind Werbungskosten von rd. 4.000 € geltend machen konnte, also mehr abziehen konnte als den von der Familienkasse berücksichtigten Arbeitnehmerpauschbetrag. Auf Grund dieser Änderung waren auch die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, so dass das Kindergeld wegen Nichtüberschreitens des Grenzbetrags zu gewähren war.

Hinweis:
Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes (für Kinder des Geburtsjahrgangs 1982: bis vor Vollendung des 26. Lebensjahrs) gewährt. Bis 31.12.2006 galt dies für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 24. Lebensjahr vollendet haben, werden die Vergünstigungen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt.



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