fehlende Rechnungsangaben

Vorsteuer nur abziehbar, wenn Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält

Ein Unternehmer kann ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn der leistende Unternehmer aus der Rechnung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden.

Dazu ist in der Regel erforderlich, dass sich alle Angaben zur Identifizierung des leistenden Unternehmers aus der Rechnung selbst ergeben. Dazu gehören der vollständige Name und die Anschrift. Es reicht allerdings aus, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung Name und Anschrift aus anderen Unterlagen eindeutig feststellen lassen.



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