Denkmalschutz

Bescheinigungen der Denkmalbehörde nach dem 31.12.1998 nicht für das Finanzamt bindend

Erhöhte Absetzungen für Gebäude in Sanierungsgebieten oder Baudenkmale setzen voraus, dass durch die Baumaßnahmen kein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entsteht. Dies zu beweisen ist schwierig.

2005 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur die Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörde) Baumaßnahmen prüfen kann. Insofern war die von der Bescheinigungsbehörde getroffene Entscheidung für das Finanzamt bindend.

Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur für vor dem 1.1.1999 erteilte Bescheinigungen gilt. Durch nach dem 31.12.1998 erteilte Bescheinigungen wird das Finanzamt nicht gebunden. Es kann die steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale eigenständig prüfen. So kann das Finanzamt selbst entscheiden, ob ein Neubau vorliegt.



fehlende Rechnungsangaben Fassadenschutzverkleidung abzugsfähig