Abzug von Schuldzinsen

Abzug von Schuldzinsen aus banküblicher Darlehensgewährung bei firmengruppeninterner Teilnahme an einem cash-pool-Verfahren

Das zu einer Firmengruppe gehörende Unternehmen A hatte von einer Bank ein Darlehen aufgenommen, das auf ein Konto des Unternehmens floss. Noch am selben Tag wurde dieser Darlehensbetrag neben weiteren Einnahmen des Unternehmens auf ein Bankkonto eines anderen Unternehmens B der Firmengruppe überwiesen. Von diesem zentralen Regulierungskonto erfolgten alle Zahlungen für die zur Firmengruppe gehörenden Unternehmen. Dies geschah auf dem Wege, dass zum jeweiligen Fälligkeitstag von Verbindlichkeiten eines Unternehmens diesem der erforderliche Geldbetrag vom Zentralkonto des Unternehmens B auf das eigene Unternehmenskonto überwiesen wurde. Zweck der Vorgehensweise im Rahmen eines sog.

„cash-pool-Verfahrens“ war es, den gesamten Finanzierungsaufwand der Firmengruppe zu mindern. Das Darlehen war vom Unternehmen A zu dem Zweck aufgenommen worden, die Herstellung eines Bürogebäudes zu finanzieren. Die bei der finanzierenden Bank anfallenden Zinsen wurden als Werbungskosten geltend gemacht. Der Zinsaufwand wurde vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Ansicht des Finanzamts bestätigt. Danach sind Geldbeträge, die nicht unmittelbar zur Bezahlung von Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen aufgenommenem Darlehen und finanzierten Aufwendungen ist nicht gegeben, wenn ein am „cash-pool-Verfahren“ teilnehmendes Unternehmen den vom Darlehensgeber empfangenen Geldbetrag auf das Zentralkonto der Firmengruppe überweist und seine eigenen Ausgaben später aus dem „cash-pool“ finanziert werden.

Die Einziehung der jeweiligen Tagesgelder von den Unternehmen der Firmengruppe durch das Unternehmen B stellt eine Darlehensgewährung dieser Unternehmen, u. a. des Unternehmens A, an das „cash-pool-Unternehmen“ B dar. Die spätere Zurverfügungstellung der Geldmittel des „cash-pool-Unternehmens“ B an das Unternehmen A zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ist als Darlehensrückzahlung oder als Darlehensgewährung vom Unternehmen B an das Unternehmen A anzusehen. Deshalb könnten beim Unternehmen A lediglich Zinsaufwendungen aus einem vom Unternehmen B gewährten Darlehen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erfolgen die Geldbewegungen zwischen den am „cash-pool-Verfahren“ teilnehmenden Unternehmen der Firmengruppe jedoch zinslos, können auch keine Zinsaufwendungen geltend gemacht werden.

In dem Fall des hier besprochenen Urteils konnte das bei dem Unternehmen B geführte Zentralkonto vom Unternehmen A auch nicht als ein typisches Bankgirokonto angesehen werden. Nach dem zwischen den Unternehmen der Firmengruppe mit dem das „cash-pool-Verfahren“ betreibenden Unternehmen B geschlossenen Generaldarlehensvertrag wurde allein dem Unternehmen B die volle Dispositionsfreiheit für die übertragenen Geldbeträge eingeräumt. Nur dieses Unternehmen konnte entscheiden, welche Mittel es einsetzte, um den Kapitalbedarf aller am „cash-pool-Verfahren“ teilnehmenden Unternehmen zu decken. Wären die firmengruppeninternen Geldbewegungen jeweils verzinst worden, hätten die von dem Unternehmen A zu zahlenden Zinsaufwendungen für das ursprüngliche Bankdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können. Sie hätten dann im Zusammenhang mit Zinseinnahmen aus der Darlehensgewährung an das „cash-pool-Unternehmen“ B gestanden.



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