Verkauf von Anteilen

Abzugsfähigkeit der nach dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften verbleibenden Finanzierungskosten

Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen gehalten, können damit im Zusammenhang stehende und nach der Veräußerung anfallende Zinsen nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. Handelt es sich bei den Anteilen allerdings um eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sind die der ursprünglichen Anschaffung dienenden Finanzierungskosten auch nach der Veräußerung der Anteile weiterhin abzugsfähig. Voraussetzung ist aber, dass der volle Veräußerungspreis zur Darlehenstilgung verwendet wird, dies aber zur endgültigen Darlehenstilgung nicht ausreicht. Es erscheint dem Bundesfinanzhof fraglich, ob diese unterschiedliche Behandlung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs, je nachdem, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Beteiligung handelt, beibehalten werden kann. Sie resultiert aus einer Zeit, als die Wesentlichkeitsgrenze für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft noch über 25 % lag. Nachdem die Wesentlichkeitsgrenze auf zunächst 10 % und danach auf 1 % gesenkt wurde und Gewinnausschüttungen den Veräußerungen bis auf eine Bagatellgrenze gleichgestellt wurden, sind möglicherweise die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung entfallen. Wird allerdings ein ursprünglich der Anschaffung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dienendes Darlehen nach der Veräußerung der Anteile umfinanziert, sind die dann anfallenden Finanzierungskosten nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Ein nach der Veräußerung der Anteile aufgenommenes Darlehen dient nicht mehr unmittelbar der Finanzierung der Anschaffung von Anteilen.



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