Dividendenansprüche aktivieren

Aktivierung von Dividendenansprüchen erst nach Beschluss über die Gewinnverwendung möglich

Die A-GmbH aktivierte in ihrer Bilanz 1989 gewinnerhöhend die Dividendenansprüche gegen ihre Tochtergesellschaft B-GmbH für 1989, obwohl die Gesellschafter den Gewinnverwendungsbeschluss erst im Jahr 1990 fassten. Die A-GmbH wollte durch die frühe Aktivierung eigene Verluste verrechnen und rechnete mit erheblichen Steuervorteilen. Das Finanzamt erkannte die Aktivierung aber nicht an. Hiergegen klagte die A-GmbH. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Dividendenansprüche erst dann aktiviert werden dürfen, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist.

Antragsveranlagung für 2005 nur bis zum 31.12.2007 möglich

Für Bezieher von Arbeitslohn wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer) oder zur Geltendmachung von Verlusten muss deshalb eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abgegeben werden.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2005 läuft in diesen Fällen am 31.12.2007 ab. Wird die Einkommensteuererklärung für 2005 erst nach dem 31.12.2007 abgegeben, wird keine Veranlagung durchgeführt, weil die Frist nicht verlängerbar ist.



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