Verlustverrechnung

Beschränkung der Verlustverrechnung: Definition Steuerstundungsmodell

Für Steuerstundungsmodelle gilt ab 2006 eine Beschränkung der Verlustverrechnung. Was Steuerstundungsmodelle sind, erläutert das Bundesministerium der Finanzen in einem umfangreichen Erlass. Danach ist von einem Steuerstundungsmodell auszugehen, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Folgende weitere Indizien sprechen für ein solches Modell:

Der Anleger strebt vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung an.

Es liegen gleichgerichtete Leistungsbeziehungen vor, d. h., es werden gleichartige Verträge mit mehreren identischen Vertragsparteien abgeschlossen.

Die prognostizierten Verluste übersteigen 10 % des gezeichneten Kapitals.



Die Frage der Verlustbeschränkung betrifft hauptsächlich Gesellschaften im BereichMedienfonds, Gamefonds, New Energy Fonds, Lebensversicherungszweitmarktfonds undgeschlossene Immobilienfonds. Es werden aber auch andere Anlage- und Investitionstätigkeitenerfasst, die ein Einzelner außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft ausübt. Hier nennt dieVerwaltung beispielhaft die mit Darlehen gekoppelten Lebens- und Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag.

Beschränkung der Verlustverrechnung: Sachlicher Anwendungsbereich

Ab 2006 sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften verrechenbar. Die Verrechnung erfolgt mit Gewinnen aus späteren Jahren. Zur Anwendung dieser Grundsätze hat sich das Bundesministerium der Finanzen in einem umfangreichen Erlass geäußert.

Die Neuregelung findet auf Anlaufverluste von Existenz- und Firmengründern keine Anwendung. Vorausgesetzt wird eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit. Daher ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, kann überhaupt ein Steuerstundungseffekt entstehen. Die allgemeinen Regelungen, die die Verwaltung für geschlossene Fonds und deren Anleger aufgestellt hat, gelten unverändert fort.



Büroumbau Lebenspartnerschaft nicht wie Ehe