Lebenspartnerschaft nicht wie Ehe

Eingetragene Lebenspartner sind erbschaftsteuerrechtlich nicht wie Ehegatten zu behandeln

Ehegatten stehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sehr hohe Freibeträge zu. Außerdem haben sie Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Darüber hinaus werden sie in die Steuerklasse I eingeordnet, so dass die die Freibeträge übersteigenden Beträge den günstigsten Steuersätzen unterliegen.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eingetragenen Lebenspartnern diese Vorteile auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zustehen.

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden in die (ungünstigste) Steuerklasse III eingestuft und haben Anspruch auf nur sehr geringe Freibeträge.



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