KFZ: Vorsteuerabzug bei privater Nutzung

Folgen der nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei einem auch privat genutzten Unternehmensfahrzeug

Ein Freiberufler machte 2003 ursprünglich nicht abziehbare Vorsteuerbeträge für einen 2000 angeschafften Pkw geltend. Auf Grund gesetzlicher Regelung war in den Zeiträumen vor 2004 bei privat mitbenutzten Kraftfahrzeugen nur die hälftige Vorsteuer aus den Anschaffungskosten abzugsfähig. Ab 2004 wurde das Gesetz geändert. Danach war auch bei einer privaten Mitbenutzung die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig. Dem gegenüber erfolgte die Besteuerung der so genannten Nutzungsentnahme. Unter Berufung auf die Gemeinschaftswidrigkeit der Regelung bis einschließlich 2003 vertrat der Freiberufler die Ansicht, dass eine Besteuerung der privaten Verwendung zu unterbleiben habe. Das Finanzamt erstattete zwar die Vorsteuer, wollte dem gegenüber aber die Nutzungsentnahme besteuern. Dagegen wandte sich der Freiberufler.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Besteuerung der privaten Verwendung des Pkw sei zwingende Folge der Vorsteuerkorrektur, auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle. Für die Zeit ab 2004 ist im Gesetz klar geregelt, dass für Altfahrzeuge die gesetzlichen Grundlagen in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung Anwendung finden. Danach ist eine Vorsteuerkorrektur nicht möglich.



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