Insolvenz: Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung für nicht gezahlte Lohnsteuern gilt auch im Insolvenzfall

Der Geschäftsführer einer GmbH zahlte die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern für November 1998 bis Januar 1999 nicht an das Finanzamt und meldete am 2.2.1999 Insolvenz an. Deswegen forderte das Finanzamt in einem Lohnsteuerhaftungsbescheid von ihm persönlich die nicht gezahlten Lohnsteuern von 43.000 DM. Der Geschäftsführer klagte hiergegen und meinte, das Finanzamt hätte die rechtzeitig gezahlten Lohnsteuern nach Insolvenzrecht sowieso wieder erstatten müssen. Von daher sei es unerheblich, dass er sie erst gar nicht gezahlt habe. Unter dem Strich sei dem Finanzamt kein Schaden entstanden. Außerdem hätte er die Lohnsteuern nicht vom GmbH-Konto bezahlen dürfen, weil die GmbH dann von ihm diesen Betrag als Schadenersatz gefordert hätte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag gezahlten Lohnsteuern nur dann vom Finanzamt hätten zurückgefordert werden können, wenn es von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH gewusst hätte. Das war hier jedoch nicht der Fall. Auch das zweite Argument des Geschäftsführers ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Die persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuern.

Hinweis: Die Geschäftsführerhaftung gilt nicht für die in den letzten drei Wochen vor Insolvenzanmeldung fälligen Lohnsteuern, wenn in diesem Zeitraum die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig war.



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