Jahressteuergesetz 2008

Jahressteuergesetz 2008: Geplante Änderungen bei Versorgungsleistungen

Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Danach soll eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich sein. Dabei soll nicht mehr zwischen Rente und dauernder Last unterschieden werden, so dass Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger voll besteuert werden.

In allen anderen Fällen (Übertragung von Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen) soll der Abzug wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben nicht mehr zulässig sein. Gleichzeitig entfiele dann auch die Besteuerung der Zahlungen als sonstige Einkünfte beim Empfänger.

Diese Regelung soll auf alle nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen angewendet werden. Auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge soll die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten.

Jahressteuergesetz 2008: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Trotz massiver Kritik seitens der steuerberatenden Berufe versucht der Gesetzgeber durch Neuformulierung des Paragrafen über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Steuergestaltungsmöglichkeiten einzudämmen. Bisher muss die Finanzverwaltung nachweisen, dass der Steuerbürger mit seinen Gestaltungen das Gesetz umgeht. Zukünftig soll die Beweislast umgekehrt werden. Jeder Steuerbürger müsste bei einer steuersparenden Gestaltung, die der Finanzverwaltung nicht gefällt, den Nachweis erbringen, dass eine andere verständige Person diese Gestaltung unter wirtschaftlichen Interessen gewählt hätte. Ist dies der Fall und liegen „beachtliche außersteuerlichen Gründe“ vor, könnte es gelingen, dem Missbrauchstatbestand zu entgehen.

Der Gesetzgeber will sich damit die Möglichkeit schaffen, unzureichende Gesetzesformulierungen durch die Hintertüre zu heilen.

Jahressteuergesetz 2008: Weitere beabsichtigte Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 8.8.2007 weitere Änderungen beschlossen. Dazu gehören u. a.:

An Stelle der Steuerklassen III und V sollen Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und die zusammen veranlagt werden, ab 2009 das sog. Anteilsverfahren wählen können, um Steuernachzahlungen zu vermeiden. Das Verfahren ist allerdings so kompliziert, dass diese Option nur in seltenen Fällen gewählt werden wird. Voraussetzung ist, dass den Arbeitgebern der Ehegatten die Bezüge des anderen Ehegatten mitgeteilt werden.

Ab dem Jahr 2008 soll der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber entfallen. Dies soll zum Bürokratieabbau beitragen.

Kapitalertragsteueranmeldungen sollen ab dem 1.1.2009 elektronisch übertragen werden.



Es bleibt abzuwarten, ob die beschlossenen Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durchgesetzt werden können.



Insolvenz: Geschäftsführerhaftung Kürzung des Verlustvortrags