Kürzung des Verlustvortrags

Kürzung des Verlustvortrags beim Ausscheiden eines Mitunternehmers

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, hat dies auch Auswirkungen auf einen für die Gesellschaft festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust. Der Gewerbeverlust ist um den anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Verlustanteil zu kürzen.

Die Berechnung des Anteils hat nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht nur anhand des Gewinnverteilungsschlüssels zu erfolgen. Vielmehr sind auch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben in den Jahren des Bestehens der mitunternehmerschaftlichen Stellung des Ausgeschiedenen in die Quotenberechnung einzubeziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der letzte Stichtag vor dem Ausscheiden des Mitunternehmers, auf den ein vortragsfähiger Gewerbeverlust für die Gesellschaft festzustellen war.

Spätestens ab 2007 ist auf Grund einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes bei der Quotenberechnung nur noch auf den sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abzustellen. Dies gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007.



Jahressteuergesetz 2008 Verdeckte Gewinnausschüttung