Verdeckte Gewinnausschüttung

Nachzahlungen einer Arbeitnehmer-Produktionsgenossenschaft an ihre Mitglieder als verdeckte Gewinnausschüttungen

Zahlungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder, die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen, sondern durch das Genossenschaftsverhältnis veranlasst sind, dürfen als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen den Gewinn der Genossenschaft nicht mindern. Das Körperschaftsteuergesetz sieht allerdings vor, dass Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder insoweit als Betriebsausgaben abziehbar sind und damit den Gewinn mindern, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.

Der Bundesfinanzhof legt den gesetzlich nicht definierten Begriff „Mitgliedergeschäft“ dahin aus, dass nur diejenigen Zahlungen einer Genossenschaft begünstigt sind, die auf einem unternehmerischen Leistungsverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern beruhen. Zahlungen einer Genossenschaft für eine nichtselbstständige Tätigkeit ihrer Mitglieder fallen nicht hierunter. Damit sind Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder, die Arbeitnehmer der Genossenschaft sind, nicht begünstigt.



Kürzung des Verlustvortrags Ausscheiden eines Gesellschafters