Ausscheiden eines Gesellschafters

Regelung über den rückwirkenden Wegfall des anteiligen vortragsfähigen Gewerbeverlusts beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft auf dem Prüfstand

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, ist ein für die Gesellschaft festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust um den Anteil des Ausgeschiedenen zu kürzen. Bei der Berechnung ist die Finanzverwaltung bisher davon ausgegangen, dass die anteilige Kürzung nach dem zuletzt gültigen Gewinnverteilungsschlüssel der Personengesellschaft vorzunehmen ist. Bei dieser Berechnung bleiben Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben unberücksichtigt.

Die Verwaltungsauffassung steht allerdings im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach hat eine strikt mitunternehmerbezogene Berechnung zu erfolgen. Der Verlustanteil ist auf der Basis des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu ermitteln.

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Kürzungsregelung im Sinne der Finanzverwaltung geändert. Der Gesetzgeber erklärte die Regelung bereits für Zeiträume ab dem Veranlagungsjahr 2000 für anwendbar. Zur Begründung dieser Rückwirkung vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Neuregelung der bisherigen Vorgehensweise der Verwaltung entspreche. Demzufolge handele es sich nicht um eine echte Rückwirkung, sondern lediglich um eine gesetzliche Klarstellung.

Der Bundesfinanzhof hält die gesetzliche Neuregelung für nicht sachgerecht. Allein aus diesem Grunde lehnt das Gericht es ab, eine rückwirkende gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerichtete gesetzliche Änderung anzuerkennen. Um eine endgültige Klärung herbeizuführen, wird die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, seine Entscheidung bleibt abzuwarten.



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