Einfuhrumsatzsteuer

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bei steuerfreier Einfuhr

Die Lieferung von Gegenständen unterliegt in Deutschland neben anderen Voraussetzungen nur der Umsatzsteuer, wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt. Wird der Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet, das ist das Gebiet außerhalb der EU-Mitgliedstaaten, eingeführt, gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Lieferer auch dann „Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer“ ist, wenn die Einfuhr im konkreten Fall steuerfrei ist und damit keine Einfuhrumsatzsteuer geschuldet wird. Dies ergibt sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Voraussetzung ist nur, dass eine Einfuhr im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Einfuhr ist z. B. steuerfrei bei der Einfuhr von Waren bis zu einem Wert von 22 €.



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