künstlerische Tätigkeit

Steuerfreie Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit

Ein Beamter war in seiner Freizeit als Statist an der Oper beschäftigt. Er beantragte Steuerfreiheit für die nebenberufliche künstlerische Betätigung. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen erfasste das Finanzamt dagegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, weil der Statistentätigkeit ein künstlerischer Charakter fehle. Im Übrigen sei die Tätigkeit nicht nebenberuflich ausgeübt worden, weil der Beamte an 61 Aufführungen mitgewirkt habe. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass auch die Tätigkeit eines Statisten Teil des künstlerischen Gesamtgeschehens ist, wenn nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen erbracht werden. Von einer Nebenberuflichkeit ist ganz allgemein schon dann auszugehen, wenn eine Tätigkeit neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Gerichts im geschilderten Fall vor.



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