Mietverträge unter Angehörigen

Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen Angehörigen

Verträge unter Angehörigen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie bürgerlichrechtlich wirksam geschlossen sind und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich). Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung aus. Voraussetzung ist aber, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.

Das Finanzgericht München hat einen Mietvertrag unter nahen Angehörigen nicht anerkannt, weil im Vertrag kein Mietzahlungszeitraum, kein Fälligkeitstag und kein Zahlungsweg bestimmt waren. Im Urteilsfall konnte auch die tatsächliche Mietzahlung nicht hinreichend nachgewiesen werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit eines Vertrags unter bestimmten Voraussetzungen der Vertrag dennoch steuerlich anzuerkennen sein kann. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an.



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