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Übernahme von Kosten für eine Wohnung als Unterhaltsleistungen im Rahmen des so genannten Realsplitting
Übernimmt ein unterhaltsverpflichteter Ehemann Kosten für die Eigentumswohnung seiner Ehefrau, können die Aufwendungen Unterhaltsleistungen darstellen, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um verbrauchsunabhängige Kosten oder Schuldzinsen handelt und die Ehefrau gleichzeitig auf ihr zustehende Ausgleichsansprüche verzichtet hat.
Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs macht deutlich, dass der Begriff „Unterhaltsleistungen“ weit zu fassen ist. Die Überlassung einer Wohnung und die Übernahme von Kosten für diese Wohnung stellen nur eine Abkürzung des Zahlungswegs dar. Ob der Unterhaltsverpflichtete solche Kosten direkt übernimmt oder aber höheren Barunterhalt bezahlt und sich die Aufwendungen erstatten lässt, bleibt im Ergebnis gleich.
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