Berufsbildende Einrichtung

Umsatzsteuerbefreiung für die sozialpädagogische Betreuung durch berufsbildende Einrichtungen

Das Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen einer berufsbildenden Einrichtung vor, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs werden von der Steuerbefreiung auch ausbildungsbegleitende, individuelle Hilfen, wie z. B. Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten und zur sozialpädagogischen Begleitung, erfasst, wenn sie zur Durchführung der Bildungsmaßnahme unerlässlich sind. Für die Unerlässlichkeit spricht u. a., wenn die Aufwendungen für eine sozialpädagogische Begleitung von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Unter sozialpädagogischer Betreuung sind z. B. Hilfen der Einrichtung bei der Betreuung der Kinder, bei Fahrgelegenheiten für die Lehrgangsteilnehmer zu den Unterrichtsstätten, bei Drogenproblemen oder Verschuldungen zu verstehen.



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