Veranlagungswahlrecht

Veranlagungswahlrecht nach dem Tod eines Ehegatten

Ehegatten können bei der Einkommensteuer zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind dem Finanzamt gegenüber schriftlich abzugeben. Die Wahl der Veranlagungsart ist auch nach dem Tod eines Ehegatten für das Jahr des Todes möglich, wobei an die Stelle des Verstorbenen dessen Erben treten.

Die einseitig gewählte Zusammenveranlagung ist nach dem Tod des Ehegatten nur möglich, wenn dessen Erben zustimmen. Haben der überlebende Ehegatte und andere Erben die Erbschaft ausgeschlagen, ist kein weiterer Erbe festzustellen, ist auch kein Nachlasspfleger bestellt und hat demzufolge kein Erbe der Zusammenveranlagung zugestimmt, ist für den hinterbliebenen Ehegatten nur die getrennte Veranlagung möglich. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im entschiedenen Fall hatten die Ehefrau und andere Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Ehefrau wollte aber die dem verstorbenen Ehemann einbehaltene Lohnsteuer durch die Wahl der Zusammenveranlagung zurückerhalten.



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