Trennung: Zusammenveranlagung

Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III / V eingereiht waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ehegatte grundsätzlich dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn der zustimmungspflichtige Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine zusätzliche steuerliche Belastung ist bereits dadurch zu vermeiden, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen.

Streitig war in dem zu entscheidenden Fall die Höhe des auszugleichenden Nachteils. Der zustimmungspflichtige Ehegatte hatte getrennte Veranlagung beantragt und daraufhin einen Erstattungsbetrag von ca. 3.000 € erhalten. Da dieser Betrag im Falle der Zusammenveranlagung an das Finanzamt zurückzuzahlen gewesen wäre, sah der hiervon betroffene Ehegatte einen ihm in dieser Höhe auszugleichenden Nachteil. Der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte hatte lediglich erklärt, den anderen von der Steuerschuld in Höhe von ca. 300 € freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen würde.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist darauf abzustellen, ob im streitigen Veranlagungsjahr nach der Trennung Trennungsunterhalt auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegatten gezahlt wurde. Falls ja, war hierin eine Beteiligung am Gesamteinkommen zu sehen, so dass als auszugleichender Nachteil lediglich die ca. 300 € verblieben. Andernfalls kann der zustimmungspflichtige Ehegatte verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden.



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