Kapitalvermögen: Strategieentgelt

Aufwendungen für sog. Strategieentgelt sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt für die Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche Anlage des Kapitals gezahlt wird, ist in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig ist und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von Investmentfondsanteilen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Ein Strategieentgelt ist eine Gebühr, die für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt wird. Bei diesem Strategieentgelt handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts nicht um Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile.

Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.

Hinweis: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 grundsätzlich neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in der Regel 25 % (Abgeltungssteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Für die Kirchensteuer ist eine besondere Formel anzuwenden. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich.



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