Kürzung: Verpflegungsmehraufwand

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind bei Erhalt von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen zu kürzen

Verpflegungsmehraufwendungen, die auf Grund einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit entstehen, können nur mit festgelegten Pauschalen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung durch Einzelnachweis ist nicht möglich. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit.

Der Werbungskostenabzug von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ist zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer aus öffentlichen Kassen Reisekostenvergütungen steuerfrei gezahlt werden. So entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind bis zur Höhe der festgesetzten Pauschbeträge steuerfrei.

Würde keine Kürzung vorgenommen, hätte der Arbeitnehmer nach Auffassung des Finanzgerichts eine doppelte Begünstigung. Zum einen wären die Zuschüsse steuerfrei, zum anderen könnten die Pauschalen als Werbungskosten angesetzt werden.

Nicht zu kürzen sind nach diesem Urteil allerdings die Beträge, die der Arbeitgeber einbehalten darf, weil er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme an unentgeltlicher (Gemeinschafts-)Verpflegung gibt. Der Bundesfinanzhof muss noch abschließend entscheiden.



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