EDV-Systemberater gewerbetreibend

EDV-Systemberater ohne vergleichbare Kenntnisse ist gewerblich tätig

Ein Steuerzahler bildete sich nach Abschluss der mittleren Reife und dem anschließenden Besuch einer kaufmännischen Privatschule seit 1972 kontinuierlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) fort. Seine Kenntnisse erwarb er neben dem Selbststudium durch die Teilnahme an diversen Seminaren. 1997 beendete er seine nichtselbstständige Tätigkeit und war für ein Unternehmen mit der Planung, Konstruktion und Überwachung von IT-Projekten bei Betrieben und der öffentlichen Verwaltung befasst. Seine Tätigkeit umfasste u. a. die Installation verschiedenartiger SAP-Systeme sowie die Einrichtung und Verwaltung von allgemeinen DB2-Systemen. Das Finanzamt behandelte die erzielten Gewinne als solche aus Gewerbebetrieb. Der Steuerpflichtige meinte, er sei wie ein Diplom-Informatiker als selbstständiger EDV-Berater freiberuflich tätig. Das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen sei für die steuerrechtliche Qualifikation eines Diplom-Informatikers nicht ausschlaggebend; das gelte dann auch für einen Autodidakten.

Das sah der Bundesfinanzhof anders. Freiberufliche Einkünfte erzielt, wer die selbstständige Berufstätigkeit der so genannten Katalogberufe, z. B. als Ingenieur, ausübt. Ingenieur ist nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbilds des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer auf Grund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Der Katalogberuf setzt also eine qualifizierte Ausbildung voraus. Die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein reicht nicht aus, es müssen auch in Tiefe und Breite vergleichbare theoretische Kenntnisse vorliegen.

Wer über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, könne insbesondere seltene in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang sehen und damit sicherer beurteilen, als jemand, der sich auf Grund überwiegend praktischer Erfahrung ein Spezialwissen angeeignet hat.

Der EDV-Berater konnte nicht nachweisen, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat. Er besaß zwar Kenntnisse eines Diplom-Informatikers (FH) auf dem Fachgebiet der Technologie von Systemsoftware. Im Vergleich mit den gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers (FH) fehlten ihm aber mathematische und hardwaretechnische Kenntnisse.



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