Vermietung von Ferienwohnungen

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

Eine Vermietungstätigkeit wird nur dann der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugerechnet, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird diese Einkünfteerzielungsabsicht ohne weitere Prüfung vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer Überschussprognose (über einen Zeitraum von 30 Jahren) ist bei Ferienwohnungen erforderlich. Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich zur Vermietung angeboten und weder selbst genutzt noch zur Selbstnutzung vorgehalten werden, ist die Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls zu vermuten. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht allerdings anhand der Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet. Hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen. Vermietungshindernisse (z. B. Instandsetzungsarbeiten) sind in die Prognoseberechnung nicht einzubeziehen.

Diese Grundsätze bestätigte das Finanzgericht Münster. Das Finanzgericht stellt in diesem Urteil auch klar, dass bei einer Vermietung von mehreren gleichwertigen in unmittelbarer Nähe belegenen Wohnungen zur Ermittlung der Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage die konkreten Objektdaten der vergleichbaren Wohnungen heranzuziehen sind und nicht die statistischen Daten der Behörden.

Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen.



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