Umstellung auf Kalenderjahr

Ermittlungszeitraum bei Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr

Eine Unternehmerin vermietete seit April 1979 Appartements an Kurgäste auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Sie ließ sich in das Handelsregister als gewerblich tätige Kauffrau eintragen und erklärte gegenüber dem Finanzamt vom Beginn ihrer Tätigkeit an bis 1999 gewerbliche Einkünfte. Diese ermittelte sie im Wege der Bilanzierung. Mit Zustimmung des Finanzamts wählte sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres. 2001 erklärte sie, zu keinem Zeitpunkt gewerblich tätig gewesen zu sein, da sie hoteltypische Nebenleistungen nicht erbracht habe. Ihre Einkünfte seien daher solche aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt folgte dieser Rechtsauffassung und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999. Außerdem stellte es die Einkünfte auf das Kalenderjahr um. Fraglich war die Einkunftsermittlung für 1997. Das Finanzamt erfasste den Gewinn des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 bei dieser Veranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich berücksichtigte es für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1997 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt insoweit, als sowohl die Einkünfte aus dem letzten abweichenden Wirtschaftsjahr 1996/1997 im Veranlagungszeitraum 1997 zu besteuern sind als auch die im „Rumpfwirtschaftsjahr“ vom 1. April bis 31. Dezember 1997 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres müssen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden. Der im Wege der Bilanzierung ermittelte Gewinn ist deshalb ggf. im Wege der Schätzung in einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten umzurechnen.



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