Denkmalschutzaufwendungen

Denkmalschutzaufwendungen sind um Zuschüsse zu kürzen

Aufwendungen für Denkmalschutzmaßnahmen an einem eigenen Gebäude können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren „wie Sonderausgaben“ abgezogen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Abzug dieser Aufwendungen vorliegen. Werden im öffentlichen Interesse von privater Seite (z. B. einer Denkmalstiftung) Zuschüsse gezahlt, sind diese von den Aufwendungen abzuziehen. So hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Grundstückseigentümers entschieden, der den Zuschuss als steuerfreie Einnahme behandelt hatte, weil es sich um Aufwendungen für sein Einfamilienhaus handelte, das nicht der Besteuerung unterlag.

Das Gericht wies noch darauf hin, dass die erhöhten Absetzungen bei Denkmalschutzaufwendungen für vermietete Gebäude ebenfalls um gewährte Zuschüsse von privater Seite zu kürzen sind.



Umstellung auf Kalenderjahr Abzugsverbot für Schuldzinsen