Abzugsverbot für Schuldzinsen

Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften

Mit dem sog. Zwei-Konten-Modell konnten Finanzierungskosten für Privatausgaben in den Betrieb verlagert werden. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber 1999 ein typisiertes Verfahren für ein Abzugsverbot von Schuldzinsen in das Einkommensteuergesetz eingeführt, wonach 6 % der Überentnahmen dem Gewinn hinzugerechnet werden. Überentnahmen entstehen, wenn die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Zinsen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.050 € (sog. Sockelbetrag) können auch bei Überentnahmen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Unklar war bisher, ob die Überentnahmen und der Sockelbetrag einer gesellschafts- oder gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise unterliegen. Eine Entscheidung hat jetzt der Bundesfinanzhof gefällt. Danach sind die Überentnahmen für jeden Gesellschafter individuell festzustellen (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise). Ein Gesellschafter, der Überentnahmen getätigt hat, kann demnach nicht von dem zurückhaltenden Entnahmeverhalten anderer Gesellschafter profitieren. Der Sockelbetrag von 2.050 € ist jedoch betriebsbezogen. Er muss unter den Gesellschaftern nach deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei weitere Hinweise gegeben: In die Berechnungen der Überentnahmen und des typisierten Abzugsverbots von Schuldzinsen sind auch die Ergänzungs- und Sonderbilanzen miteinzubeziehen. Weiterhin wird der Sockelbetrag jedem Betrieb gewährt.

Ist ein Unternehmer z. B. an zwei Personengesellschaften beteiligt, steht jeder Personengesellschaft der Sockelbetrag von 2.050 € zu. Der Gesellschafter kann jeweils anteilig daran partizipieren.



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