Gutachterkosten keine Werbungskosten

Gutachterkosten bei Beendigung eines Erbbaurechtsvertrags keine Werbungskosten

Hat der Erbbaurechtsverpflichtete bei Beendigung des Vertrags Gutachterkosten für die Ermittlung einer Entschädigung zu tragen, so stellen diese Aufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Fall zu Grunde: Eine Grundstücksgemeinschaft überließ ein Grundstück im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags an Dritte. Nach diesem Vertrag sollten mit Beendigung des Erbbaurechts die auf dem Grundstück errichteten Gebäude und Anlagen in das Eigentum der Verpächter übergehen. Der Wert wurde vereinbarungsgemäß durch einen Sachverständigen festgestellt. Die Kosten für das Gutachten i. H. v. ca. 15.000 € machte die Grundstücksgemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass diese Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des übernommenen Grundstücks stünden. Somit könne nicht von sofort abzugsfähigen Werbungskosten ausgegangen werden. Auch handele es sich hier nicht um vorab entstandene Werbungskosten in Hinblick auf die spätere Vermietung des übernommenen Grundstücks.



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