Heimunterbringung

Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Bei Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen kann.

Damit hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen auch Kosten berücksichtigt werden können, wenn keine besondere Pflegestufe festgestellt worden ist. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen nur dann Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Unterbringung in einem Heim durch eine Krankheit veranlasst ist.



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