Sachspenden an EU-Einrichtungen

Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen anderer EU-Staaten

Der in Deutschland wohnende Steuerzahler spendete an ein Seniorenheim in Portugal Bettwäsche und Handtücher im Wert von 18.000 €. Diese Einrichtung war nach portugiesischem Recht gemeinnützig. Er wollte die Sachspende als Sonderausgabe abziehen. Das Finanzamt verwehrte ihm dies, weil nach deutschem Recht nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof hat die Frage der Abzugsfähigkeit nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil Sachspenden möglicherweise unter den Anwendungsbereich der sog. Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union fallen. Erst wenn eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu ergangen ist, wird der Bundesfinanzhof sich wieder mit dem Fall beschäftigen.

Hinweis: Sachspenden ins EU-Ausland sollten steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Finanzamt dies nicht anerkennt, muss hiergegen Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren ruht dann auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung.



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