Versorgungsleistungen

Versorgungsleistungen mit Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragungen nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig

Wenn Eltern Vermögen, z. B. einen Betrieb oder eine Immobilie, zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen, werden den Eltern hierfür häufig monatliche Versorgungsleistungen zugesagt. Diese sind regelmäßig als Sonderausgaben bei den Kindern abzugsfähig. In welcher Höhe sie abgezogen werden können, richtet sich danach, ob sie als Renten oder dauernde Last zu beurteilen sind. Während Renten nur mit einem vom Lebensalter der Eltern abhängigen Prozentsatz (sog. Ertragsanteil) abzugsfähig sind, können dauernde Lasten voll abgezogen werden, was steuerlich günstiger ist. Die Abgrenzung ist meistens schwierig.

Grundsätzlich liegt eine dauernde Last vor, wenn die Höhe der Versorgungsleistung schwankt oder abänderbar ist. Umgekehrt ist eine Rente anzunehmen, wenn sie immer gleich hoch und nicht abänderbar ist. Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Sohn zahlte seinen Eltern einen monatlich gleich bleibenden Betrag, der sich nur auf Grund einer sog. Wertsicherungsklausel ändern konnte. Der Sohn meinte, die Zahlungen seien wegen der Abänderbarkeit als dauernde Last voll abzugsfähig. Das Gericht entschied aber, dass eine Wertsicherungsklausel den Charakter einer Rente nicht verändert. Der Sohn konnte daher die Zahlungen an die Eltern nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehen.

Hinweis: Der Gesetzgeber beabsichtigt, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit ab 2008 stattfindenden Vermögensübertragungen nur noch dann als Sonderausgaben anzuerkennen, wenn betriebliches Vermögen übertragen wird. Außerdem soll ab 2008 nicht mehr zwischen Renten und dauernder Last unterschieden werden, sondern die Versorgungsleistungen sollen dann voll abzugsfähig sein.



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