Pendlerpauschale

Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für "Pendlerpauschale"

Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen.

Bundesfinanzministerium und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu. Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:

Die Beantragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich.

Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € überschreiten.

In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden.

Das Finanzamt wird dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird.



Hinweis: Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weilwegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten wordenist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie dasBundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt dieSteuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. WirdAussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einernegativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.



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