Veräußerung: Grundstücksanteile

Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaft ist gewerbesteuerpflichtig

Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme gibt es beim gewerblichen Grundstückshandel. Danach zählen Gewinne aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke zum laufenden Gewinn. Das gilt auch, wenn das letzte Grundstück an nur einen Erwerber veräußert wird. Voraussetzung ist jedoch immer, dass das Grundstück oder die Grundstücke dem Umlauf- und nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, also keine bedingte, sondern eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Verkäufers vorliegt.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaften, deren Betriebsvermögen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Grundstücken des Umlaufvermögens besteht, nicht anders zu behandeln und deshalb ebenfalls gewerbesteuerpflichtig.



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