Lohnsteuer: Kinderfreibeträge

Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei pauschaler Berechnung der Lohnsteuer

Unter besonderen Umständen kann ein Arbeitgeber für bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer die Lohnsteuer pauschaliert berechnen und übernehmen. Dem dafür erforderlichen Antrag sind die Berechnungen beizufügen, aus denen sich der durchschnittliche Steuersatz in jeder Steuerklasse der von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer ergibt. Streitig war bisher, ob bei der pauschalen Berechnung Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt Stellung genommen. Danach sind Kinderfreibeträge bei der Pauschalierung der Lohnsteuer in den vorgenannten besonderen Fällen nicht in die Berechnung einzubeziehen. Die pauschale Lohnsteuer knüpft an die individuelle Lohnsteuer eines Arbeitnehmers an, nicht aber an die einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen.



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