Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage vor Vollendung der Betriebseröffnung bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern

Bei Existenzgründern gelten für die Bildung einer Ansparrücklage besondere Bedingungen. Dazu gehört u. a., dass für ein herzustellendes Wirtschaftsgut vor Vollendung der Betriebseröffnung eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist - mit der Herstellung begonnen worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof Feststellungen getroffen, wie der Begriff "vor Vollendung der Betriebseröffnung" zu verstehen ist.

Eine BGB-Gesellschaft im Bereich der Landwirtschaft hatte in der Bilanz zum 30.6.1996 (Wirtschaftsjahr 1995/1996) lediglich die Ansparrücklage ausgewiesen und in entsprechender Höhe einen Verlust geltend gemacht. Die Gesellschaft begann ihre eigentliche Tätigkeit erst am 1. Juli 1996. In der Zeit vor Betriebseröffnung wurden für die Investitionen eines Boxenlaufstalls beim zuständigen Landwirtschaftsamt Zuschüsse beantragt. Die Behörde bewilligte diese Zuschüsse im Mai 1996. Die Gesellschafter waren der Meinung, das sei ausreichend für die Bildung der Rücklage. Demgegenüber vertrat das Gericht die Auffassung, es handele sich hier nur um reine Vorbereitungsmaßnahmen, die nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage erfüllen.



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