Unternehmereigenschaft von Models

Unternehmereigenschaft von Models

Ein Unternehmer produzierte Werbefilme für Werbeagenturen. Zur Herstellung der Filme verpflichtete er Models. Diese wurden auf Grund von Probeaufnahmen gemeinsam mit dem Regisseur ausgewählt. Die Drehzeit der Werbefilme betrug bis zu drei Tage. Der Einsatz der Models beschränkte sich regelmäßig auf einen Werbespot. Ihre Gage resultierte aus der Vergütung für den Dreh des Werbespots und seine Mehrfachverwendung, Spesen, Agenturprovisionen und Überstundenentgelte.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren die Models nicht als Arbeitnehmer des Werbefilmproduzenten anzusehen.

Nur für den Fall, dass ein Beschäftigter seine Arbeitskraft schuldet, liegt ein Dienstverhältnis vor. Das ist der Fall, wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in dem geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen hat. Die Bestimmung kann nicht abschließend nur durch eine Aufzählung feststehender Merkmale vorgenommen werden. Deshalb ist die Vielzahl der in Betracht kommenden Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die Models waren jeweils nur äußerst kurzfristig für den Unternehmer tätig, das spricht gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft. Sie trugen ein erhebliches Unternehmerrisiko, denn weitere Aufträge hingen nicht unwesentlich von der Professionalität ihrer Arbeitsweise ab. Nur bei zufriedenen Auftraggebern war ein erneutes Engagement zu erwarten. Hinzu kam, dass die Models das volle Vergütungsrisiko trugen und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten.

Letztendlich ist die Tätigkeit eines Models durch seine persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften sowie seine Ausstrahlung geprägt. Dies unterscheidet sie von einer rein mechanischen Tätigkeit, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen kann.



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