Ausweis von Verbindlichkeiten

Ausweis von Verbindlichkeiten mit vereinbartem einfachen oder qualifizierten Rangrücktritt

Nach den Gewinnermittlungsvorschriften für Vollkaufleute darf weder eine Verbindlichkeit angesetzt noch eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Die Verpflichtung kann erst angesetzt werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne anfallen. Diese Gesetzeslage hat auch Auswirkungen auf Rangrücktrittsvereinbarungen.

Grundsätzlich macht es nach den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen keinen Unterschied, ob die Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts vorliegt.

Eine Verpflichtung mit Rangrücktrittsvereinbarung ist als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu bilanzieren. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht erlischt die Verbindlichkeit weder vollständig noch teilweise. Kennzeichnend für einen einfachen Rangrücktritt ist, dass der Gläubiger mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Eine Rückzahlung darf nur vorgesehen sein aus zukünftigen Gewinnen, einem Liquiditätsüberschuss oder anderem - freien - Vermögen.

Demgegenüber erklärt der Gläubiger bei einem qualifizierten Rangrücktritt, dass seine Forderung wie Gesellschaftskapital zu behandeln ist. Eine Auszahlung erfolgt erst nach Befriedigung aller Gläubiger und nicht vor, sondern frühestens zeitgleich mit den Einlagen der Gesellschafter. Es ist das Ziel einer derartigen Vereinbarung, die Verbindlichkeit in einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz nicht als Verbindlichkeit des Unternehmens auszuweisen.

Nur für den Fall, dass es bei der Vereinbarung über den einfachen Rangrücktritt an einer Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Tilgung - auch aus sonstigem freien Vermögen - fehlt, ist der Ansatz dieser Verbindlichkeit oder Rückstellung ausgeschlossen.



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